Goog­le-Fonts-Abmah­nung: Post von Kili­an Lenard und Mar­tin Ismail

29. September 2022

Wer sich um Web­sites küm­mert, bekommt frü­her oder spä­ter auch mal Post vom Anwalt oder von einer Anwäl­tin. In die­sem Fall lan­de­te eine Abmah­nung wegen Goog­le Fonts von Kili­an Lenard und Mar­tin Ismail bei einem mei­ner Kun­den. Kein Ein­zel­fall – und ziem­lich dreist.

Behaup­tet wird in dem Schrei­ben von Rechts­an­walt Kili­an Lenard, „Goog­le Fonts ist auf lhrer Web­sei­te der­art instal­liert, dass u.a. die IP-Adres­se des Besu­chers lhrer Web­sei­te an Goog­le in den USA wei­ter­ge­lei­tet wird“. Dadurch wer­de das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht von Mar­tin Ismail von der Inter­es­sens­ge­mein­schaft Daten­schutz (IG Daten­schutz) ver­letzt.

Auf­ge­lis­tet sind in dem Schrei­ben auch diver­se Urtei­le zu Schmer­zens­gel­dern wegen Daten­schutz­ver­stö­ßen in Höhe von 100 bis 2.500 Euro. Für eine Zah­lung von 170 Euro und „unver­züg­li­che Been­di­gung des Ver­sto­ßes“ sei die Man­dant­schaft bereit, „die Sache auf sich beru­hen zu las­sen“.

170 Euro zah­len als ver­meint­lich ein­fachs­te Lösung

Nur 170 Euro? Klingt nach einem fai­ren Ange­bot im Ver­gleich zu den auf­ge­lis­te­ten Schmer­zens­gel­dern: Nur eines davon liegt unter 300 Euro. Wie bei ande­ren Abmah­nun­gen zu Web­sites dürf­ten eini­ge Web­site-Ver­ant­wort­li­che lie­ber ein­fach zah­len anstatt sich

a) anwalt­lich bera­ten zu las­sen,
b) sich zumin­dest online zu infor­mie­ren oder
c) wenigs­tens die Abmah­nung selbst genau­er unter die Lupe zu neh­men.

Oft dürf­te schon c) genü­gen; so wie in die­sem Fall. Denn der ver­meint­li­che Beweis spricht nicht gera­de für den laut eige­ner Web­site „kom­pe­ten­ten Ansprech­part­ner für Daten­schutz und IT-Recht“. In dem mit­ge­sen­de­ten Screen­shot (offen­bar mit Screen­se­al erstellt) ist näm­lich kei­ne wie auch immer instal­lier­te (!) Goog­le Fonts zu erken­nen, son­dern ledig­lich ein Kom­men­tar:

Auf der Web­site des Kun­den wer­den tat­säch­lich Goog­le Fonts ver­wen­det. Sie wer­den aber beim Auf­ruf der Web­site nicht von Goog­le- oder USA-Ser­vern her­un­ter­ge­la­den, son­dern sind lokal instal­liert. Damit ent­spricht die Ver­wen­dung der Goog­le Fonts den Vor­ga­ben der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO).

Neue Abmahn­wel­le wegen Goog­le Fonts?

Dass es sich nur um einen Kom­men­tar und kei­ne exter­ne Goog­le-Fonts-Ein­bin­dung han­delt, soll­te ein/e Anwalt/Anwältin für Daten­schutz und IT-Recht eigent­lich erken­nen. Es sei denn, er/sie hat es beson­ders eilig. Etwa weil sehr vie­le Schrei­ben ähn­li­cher Art zu erle­di­gen sind. Dafür spricht eine kur­ze Online-Recher­che: Etli­che Anwälte/Anwältinnen berich­ten von zahl­rei­chen Schrei­ben die­ser Art, die in den ver­gan­ge­nen Wochen bei ihren Mandant*innen ein­ge­gan­gen sind. In Kom­men­ta­ren ande­rer Website-Administrator*innen ist zu lesen, dass auch in ihren Fäl­len zumin­dest erheb­li­che Zwei­fel an den Behaup­tun­gen der Abmahn-Absen­der ange­bracht sind.

Rechts­an­walt Mat­thi­as Lede­rer hat dan­kens­wer­ter­wei­se eine aus­führ­li­che recht­li­che Ein­schät­zung zur „Abmah­nung“ von Kili­an Lenard und Mar­tin Ismail ver­öf­fent­licht. Dar­in wirft er die Fra­ge auf, ob es sich um einen Rechts­miss­brauch han­deln könn­te (Stich­wort Abmahn­wel­le) und wie Website-Betreiber*innen auf sol­chen Schrei­ben reagie­ren kön­nen.

Abmah­nun­gen ver­mei­den: Daten­schutz beach­ten

In die­sem Fall schei­nen zumin­dest eini­ge Abmah­nun­gen hin­fäl­lig zu sein. Den­noch darf hier der Hin­weis nicht feh­len, dass es auf vie­len Web­sites noch ver­schie­de­ne berech­tig­te Grün­de für Abmah­nun­gen gibt. Die Klas­si­ker neben noch immer nicht lokal ein­ge­bun­de­nen Goog­le Fonts:

  • feh­len­des Coo­kie-Ein­ver­ständ­nis für Ein­bin­dun­gen von You­tube, Goog­le Maps, Face­book, Twit­ter etc.
  • unvollständige/s oder fehlende/s Impres­sum und Daten­schutz­er­klä­rung
  • feh­len­der Link zu Impres­sum und Daten­schutz auf allen Sei­ten (auch mobil sicht­bar)

Eine ers­te gro­be Prü­fung ist direkt online mit Tools wie die­sem Web­site-Scan­ner von eRecht24 mög­lich. Wer Word­Press nutzt und admi­nis­tra­ti­ve Unter­stüt­zung braucht, kann sich ger­ne an mich wen­den. Für recht­li­che Fra­gen bit­te direkt an eine/n tat­säch­lich kompetente/n Anwalt/Anwältin, der/die noch nicht durch dreis­te Abmah­nun­gen auf­ge­fal­len ist.

Update 21. Dezem­ber 2022: Post vom Staat

Nach der Abmahn­wel­le wegen Goog­le Fonts hat es nun Durch­su­chun­gen der Poli­zei gege­ben. Laut Pres­se­mit­tei­lung der Gene­ral­staats­an­walt­schaft Ber­lin geht es dabei um min­des­tens 2.418 Fäl­le. Der Staats­an­walt­schaft Ber­lin lie­gen dem­nach 420 Anzei­gen vor. Aus Kon­to­un­ter­la­gen der Beschul­dig­ten gehe zudem her­vor, dass etwa 2.000 Per­so­nen das „Ver­gleichs­an­ge­bot“ ange­nom­men und gezahlt haben.

Autor: Jens Hakenes

Als freier Redakteur und Webdesigner habe ich sehr unterschiedliche Fälle auf meiner Werkbank. Unter "Aktuelles" gibt es immer mal wieder Einblicke – und bei Bedarf passenden Support: per Kommentar oder auch persönlich.

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